Munchmuseet, MM K 3060
MM K 3060, Munchmuseet. Datert 27.05.1904. Brev fra Gustav Schiefler.
Forklaring av tegn og farger i visningen
NB: Kombinasjoner av virkemidlene forekommer!
Munchs skrevne tekst
overstrøket tekst
Munchs skrevne tekst
Munchs skrevne tekst
tekst skrevet av andre enn EM selv
store strykninger gjort med strek, kryss el.l.
fet tekst er trykt tekst
{overskrevet tekst}
\tilføyd tekst i linjen/
tilføyd tekst over linjen
tilføyd tekst under linjen
lakune/uleselig tekst merkes med ...
‹uklar/vanskelig leselig tekst›
endring av rekkefølgen på ord
Billederne forhåbentlig2 bliver1 god
Hamburg, den 27 V 1904
Oberstrasse 52.
Oberstrasse 52.
III Entwurf
§ 1 Herr E.M. überträgt der Firma B.
C. den Commissionsverlag seiner
gesammten bis zum Ablauf dieses
Vertrages entstandenen und entstehen-
den graphischen Arbeiten (Radirungen,
Lithographieen, Holzschnitte etc.) bis
zum 31 März 1907.
§ 2 E.M. Ubergiebt die in seinem Eigen-
thum stehenden vorhandenen Drucke
an B.C. und sorgt nach Möglichkeit
dafür, dass – soweit die festgesetzte
Höhe der Auflage reicht – jeweilig eine
genügende Anzahl von Exemplaren
der einzelnen Blätter im Besitze B.C.’s
ist.
§ 3 E.M. giebt während der Dauer des Ver-
trages keine graphischen Arbeiten
anderweit in Vertrieb oder Verlag.
§ 4 E.M. trägt die Kosten der Her
stellung der Drucke. B.C. legt
aber die Kosten aus und verrech-
net sie bei den jährlichen Abrech
nungen.
§ 5 E.M. bestimmt die Grösse der
Auflage eines jeden Blattes;
er zeichnet mit seinem Namen
und numerirt die Exemplare.
§ 6 E.M. bestimmt – nach Rückspra-
che mit B.C. – die Verkaufs\-Laden/preise
der Blätter.
§ 7 Die Firma B.C. verpflichtet sich,
auf ihre Kosten in angemessener
Weise durch Ausstellungen, Prospekte,
Anzeigen u.dgl. die Öffentlichkeit
auf das graphische Werk E.M.’s auf-
merksam zu machen.
§ 8 B.C. erhält eine Provision von
33 ⅓ % der Bruttoverkaufspreise
§ 9 Von Portrait-Auftragen in einem
graphischen Verfahren erhält die
Firma \B.C./ die Provision nur, wenn
sie den auftrag wermittelt hat.
Beim Verkauf anderer Platten
oder auch ganzer Mappen steht
ihr die Provision in voller Höhe
zu.
§ 10 E.M. behält sich die freie Verfügung
über 10 Exemplare eines jeden Blat-
tes vor; verpflichtet sich aber, die
selben nicht billiger als zu den nach
§ 6 festsetzten Preisen in Handel
zu geben und im Fall eines Verkau-
fes 33⅓ % des Preises an B.C. abzu-
geben.
§ 11 Abrechnung wird jäh\r/lich zum
15. Januar (nicht besser halbjährlich?)
ertheilt.
§ 12 Nach Übergabe der vorhande
nen Drucke erhält E.M. von
B.C. einen Vorschuss von 1500
Mk, welcher bei der nächsten
Abrechnung verrechnet wird.
§ 13 Falls der Betrag, welchen B.C.
auf Grund dieses Vertrages bis
zum 31 März 1907 – einschliess
lich des Vorschusses (§ 12) und
der verlegten Herstellungskosten
(4) \an E.M. zahlt/ 8000 Mk erreicht, verpflich-
tet sich E.M. den Vertrag für
fernere 3 Jahre zu verlängern.
§ 14 Sollte B.C. es ablehnen, das eine
oder andere Blatt in Commission
zu nehmen, so steht es E.M. frei,
dasselbe anderweit zu vertrei
ben